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§ 71 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 5 – Folgen der Dienstpflichtverletzung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LBG – Dienstvergehen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

  1. 1.

    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung von Berlin betätigen oder

  2. 2.

    an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Landes Berlin zu beeinträchtigen oder

  3. 3.

    ihren Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes oder einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 71 - 73, Unterabschnitt 5 - Folgen der Dienstpflichtverletzung/