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§ 4 ThürHhG 2020
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Thüringer Haushaltsgesetz 2020 - ThürHhG 2020)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Thüringer Haushaltsgesetz 2020 - ThürHhG 2020)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHhG 2020 – Zweckgebundene Rücklagen

(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe eines Dritten mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.

(2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt,

  1. 1.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,

  2. 2.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen oder

  3. 3.

    sofern Ausgaben nach den Nummern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.

(3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2020,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2020/
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