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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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§ 12 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
§ 12 PachtKredG – Inventarverwertung bei Zwangsvollstreckung
(1)
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Kreditinstitut und der Verpächter gemäß § 805 der Zivilprozessordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.
(1) Amtl. Anm.:
§ 12: ZPO 310-4
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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