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§ 4 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 PachtKredG – Pfandrechterwerb, Schutz des guten Glaubens

(1) Gehört ein Inventarstück nicht dem Pächter, so erwirbt der Gläubiger gleichwohl ein Pfandrecht, es sei denn, dass ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass das Inventarstück dem Pächter nicht gehört.

(2) Ist ein Inventarstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Pfandrecht dem Rechte des Dritten vorgeht. Das Verhältnis des Pfandrechts des Kreditinstituts zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters bestimmt sich ausschließlich nach § 11.

(3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 1 u. 4 Abs. 3: BGB 400-2



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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