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§ 16 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 HG 2005 – Kommunalisierung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle einer Kommunalisierung der Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung die sich hieraus ergebenden notwendigen Anpassungen im Rahmen der veranschlagten Mittel im Haushaltsvollzug vorzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2005,HE - HaushaltsG 2005/
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