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§ 23 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 7 – Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKreiWiG – Abfallrechtsbehörden

(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallrechtsbehörden sind

  1. 1.

    das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

(3) Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Zulassungsentscheidung, Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist.

(4) Für den Vollzug des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auf den nach Anlage 1 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Wasserstraßen ist der Polizeivollzugsdienst in Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei zuständig.

(5) Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

  1. 1.

    die Zustimmung nach § 20 Absatz 3 KrWG,

  2. 2.

    die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern ausschließlich nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,

  3. 3.

    die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 KrWG und die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG,

  4. 4.

    die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 35 Absatz 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 bei Deponien nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen, bei Deponien in der Trägerschaft eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG,

  5. 5.

    die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem

    1. a)

      mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

    2. b)

      mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

    3. c)

      mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist, oder

    4. d)

      mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll,

  6. 6.

    den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften auf einem Betriebsgelände, auf dem

    1. a)

      mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

    2. b)

      mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

    3. c)

      mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder

    4. d)

      mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll,

    wobei ein Betriebsgelände im Sinne der Nummer 5 und Nummer 6 ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen,

  7. 7.

    die Festsetzung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. 8.

    die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und

  9. 9.

    die Feststellung der nicht bestehenden Erforderlichkeit nach § 9 Absatz 2.

(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

  1. 1.

    die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG, die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 35 Absatz 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,

  2. 2.

    den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften für ein Betriebsgelände, einschließlich der darauf befindlichen Anlagen, und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen, und

  3. 3.

    die Genehmigung des Bedarfsplans hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen gemäß § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach den Absätzen 3 und 5 zuständigen Abfallrechtsbehörde.

(7) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für

  1. 1.

    die Zustimmung und den Widerruf der Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG und § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Überwachung der technischen Überwachungsorganisationen im Rahmen des § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG,

  3. 3.

    die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG und § 16 EfbV,

  4. 4.

    die Überwachung der Entsorgergemeinschaften im Rahmen des § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG,

  5. 5.

    die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV, §§ 4, 5 und 16 Absatz 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 DepV, § 9 Absatz 1 und 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Bekanntgabe nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  6. 6.

    die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen der §§ 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2215), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, der §§ 4 bis 6 des Verpackungsgesetzes (VerpackG), der § 3 Absatz 1, 2 und 5 und § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    soweit es sich um abfallrechtliche Vorschriften handelt für den Vollzug der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 10 c des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1008) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 9 ElektroG und

  8. 8.

    für die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung nach § 20 Absatz 1 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1344) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(8) Die oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des VerpackG,

  2. 2.

    den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung,

  3. 3.

    den Widerruf einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung,

  4. 4.

    die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung sowie

  5. 5.

    die Entgegennahme der Informationen durch die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 VerpackG.

(9) Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die nach § 54 Absatz I Satz 3 KrWG eine baden-württembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die örtliche Zuständigkeit für die Bestätigung der Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 2 KrWG, für die nach § 53 Absatz 1 Satz 3 KrWG eine baden-württembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(10) Die übergeordneten Abfallrechtsbehörden können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den Absätzen 3 bis 5 und 7 durch Verfügung regeln. Sie können die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Abfallrechtsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann; darüber hinaus können sie bestimmte Aufgaben auf eine oder mehrere Abfallrechtsbehörden auch für den Bezirk der anderen Behörden übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LKreiWiG,BW - Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz/§§ 23 - 28, ABSCHNITT 7 - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten/
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