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§ 34 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LEisenbG – Übernahmerecht des Landes

(1) Im Falle des § 28 kann das Land das Eisenbahnunternehmen übernehmen und fortführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann das Land auch nach Erlöschen eines befristeten Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 1) das Eisenbahnunternehmen übernehmen und fortführen, soweit nicht der Eisenbahnunternehmer bereit ist, das Unternehmen selbst weiterzuführen.

(2) Bei der Übernahme hat das Land dem Eisenbahnunternehmer für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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