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§ 63 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Anwärterbezüge

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 BremBesG – Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltsbetrages der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der Besoldungsgruppe des entsprechenden Einstiegsamtes der Laufbahn herabsetzen, wenn

  1. 1.

    die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder

  2. 2.

    sich die Ausbildung aus einem von der Beamtin auf Widerruf oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu vertretenden Grund verlängert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen,

  1. 1.

    bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

  2. 2.

    in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 59 - 64, Abschnitt 6 - Anwärterbezüge/
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