Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 19 - 20, 3. Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen/
Dokument
§ 20 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 3. Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
§ 20 AbgG – Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 19 - 20, 3. Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144702,21
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144702,21