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§ 3 LasthandhabV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LasthandhabV
Gliederungs-Nr.: 805-3-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LasthandhabV – Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/LasthandhabV - Lastenhandhabungsverordnung/
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