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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BFStrMG - Bundesfernstraßenmautgesetz/
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§ 4c BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
§ 4c BFStrMG – Zulassungsverfahren
(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
- 1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
Zu § 4c: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BFStrMG - Bundesfernstraßenmautgesetz/
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