Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ABV - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung/
Dokument
§ 5 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
§ 5 ABV – Ersatzzuständigkeit
Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ABV - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140639,6
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140639,6
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.