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§ 3 ProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ProdHaftG
Gliederungs-Nr.: 400-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 ProdHaftG – Fehler

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

  1. a)
    seiner Darbietung,
  2. b)
    des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
  3. c)
    des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,

berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ProdHaftG - Produkthaftungsgesetz/
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