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§ 16 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BesG – Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften an das Gesetz zur Neuregelung des Bremischen Beamtenrechts

(1) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,

    3. c)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12a,

    3. c)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind,

    4. d)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 in Lehrerlaufbahnen, die nicht die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien, für die Sekundarstufe II, für berufliche Schulen oder für Sonderpädagogik besitzen;

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und Beamte, deren Eingangs- oder Einstiegsämter nach dem vor dem 1. Februar 2010 geltenden Recht dem gehobenen Dienst zugeordnet waren sowie

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

  3. 3.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und

  4. 4.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/