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§ 23 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 StWG – Maßnahme der Länder zur Sicherstellung der Beschränkungen

Die einzelnen Länder haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Beschränkungen hält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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