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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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§ 7 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
§ 7 StWG – Ansammlung der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Deutschen Bundesbank
(1) Die Konjunkturausgleichsrücklage ist bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Deckung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verwendet werden.
(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, entscheidet die Bundesregierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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