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§ 9 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 Hess. RAVG – Verjährung

(1) 1Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. 3Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) 1Die Verjährung eines Anspruchs auf Leistungen wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. 2Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. RAVG,HE - Hessisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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