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§ 13 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 232 vom 23.12.1987

§ 13 Hess. RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.

(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und2 bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz. Die Beschlüsse werden mit dem Genehmigungsvermerk im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekannt gegeben. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

(3) (aufgehoben)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. RAVG,HE - Hessisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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