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§ 16 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 Hess. RAVG – Übergangsregelung

(1) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist und

  1. 1.
    das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
  2. 2.
    das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist, ist nach Maßgabe der Satzung auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien, wenn er eine gleichwertige auf Gesetz beruhende Versorgung oder eine ausreichende private Altersversorgung nachweist.

(3) Die Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

(4) Die Satzung kann für einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist, eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. RAVG,HE - Hessisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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