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§ 2 HG 2018/2019
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2018/2019,HE
Gliederungs-Nr.: 43-87
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 7 vom 13.02.2018

§ 2 HG 2018/2019 – Produkthaushalt

(1) 1Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). 2Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. 3Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. 2Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. 4Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.

(3) 1Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen darüber hinaus Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts zulassen, wenn diese Überschreitungen innerhalb des jeweiligen Buchungskreises ausgeglichen werden können. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Fördermittelbuchungskreise.

(4) 1In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. 2Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. 3In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

(5) 1Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. 3 § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. 5Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(6) 1Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. 2Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 3Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. 4Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. 5Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.

(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.

(8) 1Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. 2Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. 3Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(9) 1Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. 2Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. 3Andere Verluste sind vorzutragen. 4Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.

(10) 1In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. 2Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

(11) Zum Ausgleich von Mehrbedarfen bei den Personalkosten, die nicht innerhalb der Buchungskreise ausgeglichen werden können, kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2018/2019,HE - Haushaltsgesetz 2018/2019/
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