Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 HG 2018/2019
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2018/2019,HE
Gliederungs-Nr.: 43-87
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 7 vom 13.02.2018

§ 5 HG 2018/2019 – Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) 1Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre in Abstimmung mit der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung aufheben.

(3) 1Mittel, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen zusätzlich veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung in Anspruch genommen werden. 2In begründeten Einzelfällen ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zulässig. 3Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2018/2019,HE - Haushaltsgesetz 2018/2019/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.