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§ 12 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

3. Abschnitt – Offenlegung von Daten

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbVerfSchG – Offenlegung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVerfSchG,HH - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 12 - 22, 3. Abschnitt - Offenlegung von Daten/
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