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§ 11 BABG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABG
Gliederungs-Nr.: 911-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 BABG

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BABG - Bundesautobahnengesetz/
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