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Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Dritter Teil – Berufszugang
§ 10 HmbLVO – Bildungsvoraussetzungen
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens der Hauptschulabschluss oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens
- 1.
ein Realschulabschluss oder
- 2.
ein Hauptschulabschluss und eine für die betreffende Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Verwaltungspraktikum) von zwei Jahren oder
- 3.
ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
nachzuweisen.
(3) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung die Hochschulzugangsberechtigung oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO,HH - Hamburgische Laufbahnverordnung/§§ 10 - 15, Dritter Teil - Berufszugang/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917789,11