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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 9 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 9 GBO – Vermerk von Rechten
(1) 1Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. 2Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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