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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
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§ 129 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch
§ 129 GBO – Wirksamwerden der Eintragung
(1) 1Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. 2Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) 1Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. 2Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
Zu § 129: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
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