Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 24 GBO – Löschung bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.