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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 6 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 6 GBO – Zuschreibung zu einem Grundstück
(1) 1Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 6: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 1 - 12d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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