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§ 123 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 123 GBO – Eintragung als Eigentümer

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

  1. 1.
    der ermittelte Eigentümer;
  2. 2.
    sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  3. 3.
    sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 116 - 125, Sechster Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern/
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