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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 56 - 70, Dritter Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief/
Dokument
§ 63 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 63 GBO – Mitbelastung des gebuchten Grundstücks
Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 56 - 70, Dritter Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief/
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