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§ 89 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → II. – Löschung gegenstandsloser Eintragungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 89 GBO – Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss

(1) 1Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluss ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. 2Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.

(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 82 - 115, Fünfter Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/§§ 84 - 89, II. - Löschung gegenstandsloser Eintragungen/
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