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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 11 - 41a, Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe/§§ 27 - 41a, Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige/§§ 27 - 35, Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung/
Dokument
§ 32 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige → Erster Unterabschnitt – Hilfe zur Erziehung
§ 32 SGB VIII – Erziehung in einer Tagesgruppe
1Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. 2Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 11 - 41a, Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe/§§ 27 - 41a, Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige/§§ 27 - 35, Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137494,34
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