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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GvKostG
Gliederungs-Nr.: 362-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)

Vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Auftrag3
Rechtsbehelfsbelehrung3a
Vorschuss4
Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge5
Nachforderung6
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung7
Verjährung, Verzinsung8
Höhe der Kosten9
  
Abschnitt 2  
Gebührenvorschriften  
  
Abgeltungsbereich der Gebühren10
Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen11
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte12
  
Abschnitt 3  
Auslagenvorschriften  
  
Erhöhtes Wegegeld12a
  
Abschnitt 4  
Kostenzahlung  
  
Kostenschuldner13
Fälligkeit14
Entnahmerecht15
Verteilung der Verwertungskosten16
Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge17
  
Abschnitt 5  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschrift18
Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes19
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts20
  
Anlage  
  
Kostenverzeichnis (zu § 9) Anlage
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GvKostG - Gerichtsvollzieherkostengesetz/
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