Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 HG 2017/2018
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 633.29
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2017/2018 – Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(3) Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)

  1. 1.

    bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und

  2. 2.

    bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland

zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2017/2018,ST - Haushaltsgesetz 2017/2018/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.