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§ 4 EltZV
Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EltZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-23
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EltZV

Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198).

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EltZV - ElternzeitV/
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