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§ 4 BaustellV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BaustellV
Gliederungs-Nr.: 805-3-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BaustellV – Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BaustellV - Baustellenverordnung/