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§ 18 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Schutz der Fische

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbFAnG – Fischwege

(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die für das Wasserrecht zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlage und Unterhaltung eines Fischweges durch die Freie und Hansestadt Hamburg gegen Entschädigung dulden, wenn dies im öffentlichen Interesse geschieht. Liegt die Anlage auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 15 - 18, Abschnitt 4 - Schutz der Fische/