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§ 6 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbFAnG – Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(2) Bestehende persönliche Fischereirechte sind weder vererbbar noch übertragbar. Sie bleiben aufrechterhalten, sofern sie am 1. Januar 2019 bestanden haben.

(3) In Freien Gewässern ist der Fischfang unter Beachtung der Regelungen des § 12 erlaubt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers kann das Fischen aus besonderem Grund versagen. Dies bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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