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§ 17 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Schutz der Fische

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbFAnG – Fischereiliche Veranstaltungen

(1) Fischereiliche Veranstaltungen sind zulässig, soweit sie der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht widersprechen. Sie dürfen keinen Wettbewerbscharakter haben.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen vor der Teilnahme gegenüber der Veranstalterin und dem Veranstalter schriftlich versichern, dass die Absicht des Fischfangs aus vernünftigem Grund besteht. Dies ist insbesondere bei eigener Verzehrabsicht der Fall.

(3) Bei fischereilichen Veranstaltungen, die der Hege dienen, ist eine anderweitige sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische als der eigene Verzehr zulässig.

(4) Fischereiliche Veranstaltungen an Freien Gewässern sind spätestens einen Monat vorher von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung untersagen, sofern sie gegen Absatz 1 verstößt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 15 - 18, Abschnitt 4 - Schutz der Fische/