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§ 1 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbFAnG – Zielsetzung

(1) Ziel des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Fischerei und des Angelns als mitprägende Nutzung der Hamburgischen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung gewässer-, natur- und tierschutzrechtlicher Belange.

(2) Dieses Gesetz soll der Stärkung der kommerziellen Fischerei dienen. Es berücksichtigt die sozioökonomische Bedeutung des Freizeitangelns und sichert nachhaltig gesunde Fischbestände als Grundlage für die fischereiliche Nutzung.

(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und positiv zu entwickeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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