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§ 20 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Fischereiaufsicht und Fischereiausübung

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbFAnG – Mitführen von Fanggeräten

Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 15 Absatz 1 mitführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 19 - 20, Abschnitt 5 - Fischereiaufsicht und Fischereiausübung/