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§ 5 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremKrhG – Ziele und Inhalte des Krankenhausplans

(1) Zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele stellt die zuständige Behörde als Planungsbehörde für das Land einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn bei Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von der zugrunde gelegten Bedarfsentwicklung nach Absatz 5 fort. Der Krankenhausplan kann, soweit erforderlich, teilweise angepasst werden. Der Krankenhausplan besteht aus dem Krankenhausrahmenplan nach Absatz 2 und den genehmigten Vereinbarungsvorschlägen zu dessen Umsetzung nach Absatz 6. Die zuständige Behörde veröffentlicht den Krankenhausplan in der jeweils aktuellen Fassung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Der Krankenhausrahmenplan wird im Benehmen mit den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde erstellt und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen beschlossen. Er enthält die Grundsätze der Krankenhausversorgung und weist ihren aktuellen Stand und Bedarf aus. Dies umfasst die Prognose der zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen stationären Krankenhauskapazitäten sowie der Gesamtzahl der bedarfsgerechten Planbetten jeweils für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven unter Berücksichtigung der oberzentralen Funktion für die Umlandversorgung. Er kann auch die an den einzelnen Krankenhausstandorten in Anlehnung an die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Bremen und der Psychotherapeutenkammer Bremen vorzuhaltenden Fachgebiete, Schwerpunkte und Versorgungsangebote, für die eine Zusatzweiterbildung erforderlich ist, sowie Qualitätsvorgaben nach § 31 Absatz 3 festlegen. Der Krankenhausrahmenplan enthält die Standorte der Ausbildungsstätten.

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplanes. Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(4) Der Krankenhausplan kann Einrichtungen mit besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung ausweisen.

(5) Das Verfahren zur Fortschreibung des Krankenhausplans wird zwischen der zuständigen Behörde und den unmittelbar Beteiligten nach § 7 Absatz 1 in einem Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Notfallversorgung, der Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung sowie sektorenübergreifender Versorgungsbedarfe geregelt. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und den inhaltlichen Vorgaben nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Endet ein bestehender Vertrag nach Satz 1 und kommt ein neuer Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zustande, kann die zuständige Behörde auch das Nähere zum Verfahren zur Fortschreibung des Krankenhausplans nach Satz 2 regeln.

(6) Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen vereinbaren mit den Krankenhausträgern unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage des Krankenhausrahmenplans nach Absatz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort Vorschläge für einen Versorgungsauftrag (Vereinbarungsvorschläge) mit Ausweisung der standortbezogenen Gesamtbettenzahl sowie der Notfallversorgung und der Intensivmedizin. In den Vereinbarungsvorschlägen erfolgt eine Konkretisierung des Versorgungsauftrages hinsichtlich der einzelnen Fachgebiete, Schwerpunkte und Versorgungsangebote, für die eine Zusatzweiterbildung erforderlich ist und ihre jeweiligen Kapazitäten. Die Vereinbarungsvorschläge haben zudem Regelungen über die Ausbildungsplatzzahlen je Ausbildungsstätte nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu enthalten. Die Vereinbarungsvorschläge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Kommt zwischen den in Satz 1 genannten Einrichtungen keine Einigung zustande, entscheidet nach vorheriger Anhörung die zuständige Behörde. Die genehmigten Vereinbarungsvorschläge bilden die Grundlage für die den Versorgungsauftrag der Krankenhäuser konkretisierenden Feststellungsbescheide.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 5 - 8, Zweiter Abschnitt - Krankenhausplan/
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