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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/7. BImSchV - V. Auswurfbegrenzung von Holzstaub/
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§ 6 7. BImSchV
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Bundesrecht
§ 6 7. BImSchV – Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe des Arbeitsschutzes dies erfordern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/7. BImSchV - V. Auswurfbegrenzung von Holzstaub/
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