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§ 2 WaffGDVO
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WaffGDVO,NW
Gliederungs-Nr.: 7111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WaffGDVO

(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind

  1. 1.
    das Polizeipräsidium Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
  2. 2.
    das Polizeipräsidium Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.

(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie- und Handelskammer zu Münster übertragen.

(3) Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind

  1. 1.

    das Polizeipräsidium Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg,

  2. 2.

    das Polizeipräsidium Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,

  3. 3.

    das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

  4. 4.

    das Polizeipräsidium Köln für den Regierungsbezirk Köln,

  5. 5.

    das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster.

Als Vorsitzenden oder als Beisitzer des Prüfungsausschusses dürfen die Polizeipräsidien Angehörige anderer Landesbehörden und Einrichtungen berufen.

(4) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sprechen die in Absatz 3 genannten Polizeipräsidien jeweils für den Regierungsbezirk aus, für den sie nach Absatz 3 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde stattfindet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WaffGDVO,NW - Waffengesetz-Durchführungsverordnung/
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