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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/
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§ 14 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
Bundesrecht
§ 14 2. ProdSV – Sicherheitsbewertung
Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4434900,15
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