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§ 31 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LBesG M-V – Überleitung vorhandener Beamter der Fachrichtung Bildungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Die folgenden am 31. Juli 2020 vorhandenen Lehrkräfte werden mit Wirkung vom 1. August 2020 in die Ämter ihrer jeweiligen Laufbahn wie folgt übergeleitet:

  1. 1.

    Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen.

  2. 2.

    Lehrer mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen bei entsprechender Verwendung und Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen.

  3. 3.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 2 oder 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  4. 4.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  5. 5.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  6. 6.

    Förderschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Förderschulrat.

  7. 7.

    Regionalschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Regionalschulrat.

  8. 8.

    Konrektoren als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Rektoren als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage nach Fußnote 12 in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12.

  9. 9.

    Rektoren als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12.

  10. 10.

    Konrektoren als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern und Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14.

  11. 11.

    Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12 in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 1.

  12. 12.

    Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 15 als Studiendirektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBesG M-V 2001,MV - Landesbesoldungsgesetz/§§ 21 - 31, Abschnitt 3 - Ergänzung besoldungsrechtlicher Bestimmungen/
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