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Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LBesG M-V – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

  1. 1.

    der Beamten und Richter des Landes,

  2. 2.

    der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und

  3. 3.

    der Beamten der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten

  1. 1.

    das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26, §§ 27 bis 29, § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38, §§ 46 bis 48, § 50a, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76, 80, 82, 84, 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. 2.

    das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie

  3. 3.

    die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes

in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Bundesrechtliche Regelungen, die nicht nach Absatz 2 in Landesrecht übergeleitet wurden, gelten nach Maßgabe des Artikels 125a Absatz 1 Grundgesetz fort.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,

  2. 2.

    Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

  3. 3.

    Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.




§ 1a LBesG M-V – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie den bundesrechtlichen, in der jeweils am 31. August 2006 fortgeltenden Fassung geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung und -versorgung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.




§ 2 LBesG M-V – Landesbesoldungsordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B, deren Amtsbezeichnungen und die Gewährung landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämter richten sich nach den Anlagen I und II - Landesbesoldungsordnungen A und B -.




§ 3 LBesG M-V – Aufwandsentschädigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für die Beamten und Richter des Landes werden sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren zu erlassen. Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.




§ 4 LBesG M-V – Sonstige Zuwendungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Zuwendungen an ihre Beamten nur nach den für Landesbeamte geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherren erhalten.




§ 5 LBesG M-V – Anrechnung von Sachbezügen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Die zur Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

  1. 1.

    das Finanzministerium nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,

  2. 2.

    das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren,

  3. 3.

    im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.




§ 6 LBesG M-V – Einweisung in Planstellen / Ausweisung von Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben, einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.




§ 7 LBesG M-V – Zuständigkeitsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet für die Beamten der Ministerpräsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.

(2) Für die Empfänger von Amtsbezügen sowie für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung sowie sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach Landesrecht zuständig ist. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.




§ 8 LBesG M-V – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Für die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.




§ 8a LBesG M-V – Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion im Sinne des § 21 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) im Rahmen einer Erprobung zur Eignungsfeststellung übertragen, erhält er nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Erprobungszeit eine Zulage, wenn und soweit in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Ablauf der Erprobungszeit das höherwertige Amt mit leitender Funktion übertragen wird. Außerhalb dieser Erprobungszeit erbrachte Anrechnungszeiten können entsprechend ihres Umfangs ganz oder teilweise auf die Frist nach Satz 1 angerechnet werden.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des ihm übertragenen Amtes und dem Grundgehalt gewährt, das dem höherwertigen Amt zugeordnet ist. Ist nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ein unterhalb des höherwertigen Amtes besoldetes Amt zu durchlaufen, so ist anstelle des höherwertigen Amtes das Grundgehalt dieses Amtes maßgeblich. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen oder dem nach Satz 2 maßgeblichen Amt nicht zustünde.




§ 9 LBesG M-V – Ämter der Besoldungsordnung W (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.

(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.




§ 10 LBesG M-V – Gewährung von Leistungsbezügen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden unter Berücksichtigung der §§ 33 und 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben.

(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Hochschulleitung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren entscheidet die Hochschulleitung.

(3) Abweichend von Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege das Innenministerium.




§ 11 LBesG M-V – Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Der für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 beträgt für die Fachhochschulen 56.055 Euro, für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 66.228 Euro.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung, Veränderungen aus der Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, zu ermitteln und bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für Bezügebestandteile, die nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmen, kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. (2)

(2) Red. Anm.:

Bekanntgabe des maßgeblichen Besoldungsdurchschnitts gemäß § 11 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 28. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V 2019 S. 2)

Der gemäß § 34 Absatz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 390) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288) für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt beträgt

  1. 1.

    ab dem 1. Januar 2018

    für die Fachhochschulen 79 396 Euro und für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 92 591 Euro,

    sowie vorbehaltlich künftiger, ggfs. auch rückwirkend zu beıücksichtigender Veränderungen

  2. 2.

    ab dem 1. Januar 2019

    für die Fachhochschulen 78 809 Euro und für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 91 907 Euro.




§ 12 LBesG M-V – Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Soweit diese Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden, kann zugleich bestimmt werden, dass diese an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2) Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezuges nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes setzt im Rahmen von Bleibeverhandlungen voraus, dass der Ruf an eine andere Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn nachgewiesen wird.

(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 77 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz von der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen.




§ 13 LBesG M-V – Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie dürfen nicht für die Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 16 gewährt wird. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind für den Fall, dass die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden, mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Abweichend von Satz 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.




§ 14 LBesG M-V – Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ist insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.




§ 15 LBesG M-V – Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. l Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zu dem in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatz des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig.

(2) Soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht erreicht ist, können auch befristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach wiederholter Vergabe in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird jeweils der für den Beamten günstigste Betrag berücksichtigt. Befristete, für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes zusammen mit unbefristet gewährten Leistungsbezügen nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes insgesamt bis zur Höhe des in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatzes des jeweiligen Grundgehaltes berücksichtigt.

(3) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 und 2 insgesamt bis zu höchstens 58,2 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 2 und 64,5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 3 des Grundgehaltes des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.




§ 16 LBesG M-V – Forschungs- und Lehrzulage (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehaltes des Professors nicht überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Professoren in der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W (Juniorprofessoren) entsprechend.




§ 17 LBesG M-V – Verordnungsermächtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,

    2. b)

      die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung

      und

    2. b)

      für den Fall einer unbefristeten Gewährung

      1. aa)

        über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

        und

      2. bb)

        deren Widerruf,

  3. 3.

    bei Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über

    1. a)

      die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,

    2. b)

      die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie

  4. 4.

    bei befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über

  1. a)

    deren Ruhegehaltfähigkeit und

  2. b)

    die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 3, wobei eine Höchstgrenze vorzusehen ist, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 15 Abs. 2 vorgesehen werden kann, beschränkt.

(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anzuhören.

(3) Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.




§ 18 LBesG M-V – Übergangsbestimmung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern, die am 30. Dezember 2004 im Amt sind, wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.




§ 19 LBesG M-V – Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften an das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. 1.

    Beamte des einfachen Dienstes

    1. a)

      die Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,

    2. b)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;

  2. 2.

    Beamte des mittleren Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

    2. b)
    3. c)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;

  3. 3.

    Beamte des gehobenen Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,

    2. b)
    3. c)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind;

  4. 4.

    Beamte des höheren Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer, Realschullehrer sowie Sonderschullehrer,

    2. b)

      die Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts Anderes ergibt, stehen gleich:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

  3. 3.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und

  4. 4.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.




§ 20 LBesG M-V – Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Bei teilzeitbeschäftigten Anwärtern werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.




§ 21 LBesG M-V – Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung A (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes, sind zu berücksichtigen; als Erfahrungszeiten gelten auch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben. Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Abweichend von Satz 4 kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Bedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung oder des Ruhens des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie

  5. 5.

    Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.




§ 22 LBesG M-V – Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. 1.

    Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und

  2. 2.

    die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.




§ 23 LBesG M-V – Bemessung des Grundgehalts für Ämter der Besoldungsordnung R (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

  1. 1.

    als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,

  2. 2.

    in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln und die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat,

können mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden.




§ 24 LBesG M-V – Bemessung des Grundgehalts für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Das Grundgehalt für Ämter der nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz fortgeltenden Besoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 21 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.




§ 25 LBesG M-V – Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften anlässlich der Umstellung auf Erfahrungsstufen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Dienstaltersstufen oder Besoldungsdienstalter verwiesen wird, gelten die Bestimmungen für Erfahrungsstufen und Erfahrungsdienstalter sinngemäß.




§ 26 LBesG M-V – Mehrarbeitsvergütung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 62 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamten nicht überschreiten.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, soweit auf diesen § 6 Bundesbesoldungsgesetz Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit den sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Maßgaben Anwendung.




§ 27 LBesG M-V – Zulagen für besondere Erschwernisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 Bundesbesoldungsgesetz auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.




§ 28 LBesG M-V – Auslandsbesoldung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 Beamtenstatusgesetz im Ausland gewährt werden.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.




§ 29 LBesG M-V – Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung seine nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann er insoweit eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Soweit Differenzen in den Dienstbezügen auf strukturellen Veränderungen anderer Besoldungsbestandteile im Bereich des bisherigen Dienstherrn beruhen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteilen gewährt werden, bleiben diese insoweit unberücksichtigt. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Finanzministeriums.




§ 29a LBesG M-V – Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet, wird ein Zuschlag zur Besoldung nach § 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Satz 1 zu wahren.

(2) Für die Gewährung der Zulage ist das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich.




§ 30 LBesG M-V – Obergrenzen für Beförderungsämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst  
-in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
im gehobenen Dienst 
-in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
im höheren Dienst 
-in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
-in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die obersten und oberen Landesbehörden,

  2. 2.

    für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

  4. 4.

    für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

  5. 5.

    für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,

  6. 6.

    für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung sich auf das gesamte Land erstrecken und die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.




§ 31 LBesG M-V – Überleitung vorhandener Beamter der Fachrichtung Bildungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Die folgenden am 31. Juli 2020 vorhandenen Lehrkräfte werden mit Wirkung vom 1. August 2020 in die Ämter ihrer jeweiligen Laufbahn wie folgt übergeleitet:

  1. 1.

    Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen.

  2. 2.

    Lehrer mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen bei entsprechender Verwendung und Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen und Lehrer mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen.

  3. 3.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 2 oder 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  4. 4.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  5. 5.

    Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 13 in Verbindung mit Fußnote 14 als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

  6. 6.

    Förderschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Förderschulrat.

  7. 7.

    Regionalschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12

    1. a)

      in die Besoldungsgruppe A 12 als Lehrer an allgemeinbildenden sowie beruflichen Schulen, soweit nicht anders eingereiht, wenn die Lehrbefähigung nur ein Fach umfasst, oder

    2. b)

      in die Besoldungsgruppe A 13 als Regionalschulrat.

  8. 8.

    Konrektoren als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Rektoren als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage nach Fußnote 12 in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12.

  9. 9.

    Rektoren als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12.

  10. 10.

    Konrektoren als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern und Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14.

  11. 11.

    Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 12 in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 1.

  12. 12.

    Rektoren als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 15 als Studiendirektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern.




Anlage 1 LBesG M-V – Landesbesoldungsordnungen A und B 3)   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Anlage I (zu § 2)

Allgemeine Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet.

    Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

  3. 3.

    Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

  4. 4.

    Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind:

    1. a)

      die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei,

    2. b)

      das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.

  5. 5.

    Die als künftig wegfallend oder als künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden.

  6. 6.

    Übergangsregelung:

    1. a)

      (weggefallen)

    2. b)

      Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.

    3. c)

      Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6.

  7. 7.

    Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Amt des Fachlehrers in der Besoldungsgruppe A 12 oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter der Bundesbesoldungsordnung A in der Fassung des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.

  8. 8.

    Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.

  9. 9.

    Das in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesene Amt eines Fachbereichsleiters an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

 

 

 

Landesbesoldungsordnung A

 

 

Aufsteigende Gehälter

 

Besoldungsgruppe A 9

Lehrer für Fachpraxis 1)  2)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

 

Besoldungsgruppe A 10

Lehrer für Fachpraxis 1)  2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.

2)

In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 1)  2)

- mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 1)  2)  3)  4)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3)

Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

4)

Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie zum Beispiel die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik. Soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, zugleich als Endamt.

 

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 2)  3)

-mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 2)  3)  4)  5)

Lehrer

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit nicht anderweitig in Besoldungsgruppe A 13 eingereiht 1)

1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich als Endamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als Beförderungsamt für Fachlehrer im Einstiegsamt. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

4)

Fußnote 3) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend.

5)

Satz 1 der Fußnote 4) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen.

 

Besoldungsgruppe A 13

Förderschulrat 1)  3)  5)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 12)

Lehrer

- mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen 1)

- mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen 1)  4)  6)

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 1)  4)  5)  7)

- mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen 1)  4)  8)

- mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen 1)  4)  5)  8)  9)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Regierungsschulrat

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 10)

Regionalschulrat 1)  5)  11)

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 12)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern 12)

Studienrat

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 1)  2)  13)  14)

- als didaktischer Leiter an einer Gesamtschule 12)

- als Leiter eines Regionalschulzweiges an einer Gesamtschule 12)

- als Stufenleiter an einer Gesamtschule 12)

1)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst.

2)

Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.

3)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

4)

Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

5)

Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.

6)

Für Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen.

7)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

8)

Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie zum Beispiel Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.

9)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

10)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht.

11)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalen Schulen; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

12)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

13)

Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nach neuem Recht; auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist und in den Fußnoten 2) und 14) aufgeführt ist.

14)

Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen; diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 8); diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.

 

Besoldungsgruppe A 14

Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock 4)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern - als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülern 1)

Oberregierungsschulrat

- als Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt 1)  3)

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 2)

Oberstudienrat 5)

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1)

- als Leiter einer Regionalen Schule mit bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt 1)  3)

Oberstudienrat

- als Leiter eines Gymnasialzweiges an einer Gesamtschule

Zweiter Regionalschulkonrektor

- einer Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülern

1) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

2) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

3) Amtl. Anm.

als Eingangsamt

4) Amtl. Anm.

Fußnote 1) gilt entsprechend.

5) Amtl. Anm.

als Beförderungsamt für Studienräte im Zweiten Einstiegsamt (Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen) bei der Wahrnehmung schulformbezogener herausgehobener Tätigkeiten

 

Besoldungsgruppe A 15

künftig wegfallend: Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz

künftig wegfallend: Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe

Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg 4)

Kanzler der Fachhochschule Stralsund 4)

Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung 4)

Regierungsschuldirektor

- als Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 3)

Schulamtsdirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Schulamtes 2)

- als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern 6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern 2)  6)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums

- als der ständige Vertreter des Leiters eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 2)

- als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern 6)

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

- als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern 2)  6)

- als Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülern

- als Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

- als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülern 2)

- als Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern

- als Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 2)

- als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern 2)

- als Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 2)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 5)

1) Amtl. Anm.

(weggefallen)

2) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

3) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

4) Amtl. Anm.

Fußnote 2) gilt entsprechend.

5) Amtl. Anm.

für höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte

6) Amtl. Anm.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern5)

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

künftig wegfallend: Direktor des Landesjugendamtes

Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege

Kanzler einer Universität

- mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis 2000

Leitender Regierungsschuldirektor 1)

- als Leiter der Schulaufsicht über berufliche Schulen im Ministerium

- für sonstige schulfachliche Aufgaben 3)

Leitender Schulamtsdirektor

- als Leiter eines Staatlichen Schulamtes 2)

- als Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt Oberstudiendirektor

- als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern 4)

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen

- als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen

- als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern

- als Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen

- als Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülern

Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale Stellvertretender Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung 2)

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Emst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock

1) Amtl. Anm.

für höchstens 30 vom Hundert der Gesamtanzahl der für Regierungsschuldirektoren und Leitende Regierungsschuldirektoren ausgebrachten Planstellen

2) Amtl. Anm.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

3) Amtl. Anm.

für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht

4) Amtl. Anm.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

5) Amtl. Anm.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

 

 

 

Landesbesoldungsordnung B

 

 

Feste Gehälter

 

Besoldungsgruppe B 1

(nicht besetzt)

 

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern2)

Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesbesoldungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesgesundheitsamtes

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesvermessungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Landesversorgungsamtes

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Staatlichen Museums Schwerin

Direktor der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Direktor des Statistischen Landesamtes

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000 -

Landesschulrat

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Fachhochschule Stralsund

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung

2) Amtl. Anm.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktor des Landeskriminalamtes

Direktor der Landesrundfunkzentrale

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 1)

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 -

Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur

Polizeipräsident

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Rostock

Erster Direktor des Landesamtes für Finanzen

Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung

Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege

Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis 2.000 -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

 

Besoldungsgruppe B 4

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 2)

Inspekteur der Polizei

Kanzler einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000 -

Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere 1)

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis 5.000 -

1)

Nur für den ersten Dienstposteninhaber.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

 

Besoldungsgruppe B 5

Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis 10.000 -

 

Besoldungsgruppe B 6

k ü n f t i g  w e g f a l l e n d : Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000 -

Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Bürgerbeauftragter

 

Besoldungsgruppe B 7

(nicht besetzt)

 

Besoldungsgruppe B 8

Direktor des Landtages

 

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretär 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.

 

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär 1)  2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.

2)

Es darf nur eine Planstelle ausgebracht werden.




Anlage 2 LBesG M-V – Beträge der Zulagen (ab 1. Januar 2002) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

Art der ZulageBesoldungsgruppeFußnoteMonatsbetrag in Euro *)
1. AmtszulagenA 13
A 14
A 15
12
1
2
151,91
151,91
151,91
2. Stellenzulagenicht besetzt  
*)

Auf die Höhe der Zulagen findet der in der Besoldungs-Übergangsverordnung nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.