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§ 12 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AFG

Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 4 - 62d, Zweiter Abschnitt - Beschäftigung und Arbeitsmarkt/§§ 4 - 12b, Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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