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§ 16 VOB/B
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Bundesrecht
Titel: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOB/B
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 VOB/B – Zahlung (1)

(1)

  1. 1.

    1Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. 2Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 3Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

  2. 2.

    1Gegenforderungen können einbehalten werden. 2Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

  3. 3.

    Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

  4. 4.

    Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

(2)

  1. 1.

    1Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. 2Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

  2. 2.

    Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

(3)

  1. 1.

    1Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. 2Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. 3Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. 4Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. 5Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

  2. 2.

    Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

  3. 3.

    Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

  4. 4.

    Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

  5. 5.

    6Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. 7Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen - beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  6. 6.

    Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

(4)  In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

(5)

  1. 1.

    Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.

  2. 2.

    Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

  3. 3.

    1Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. 2Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 3Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. 4Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. 4.

    Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

(6) 1Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. 2Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

Zu § 16: Geändert durch Bek vom 26. 6. 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3).

(1) Red. Anm.:

Hinweise zu § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (§ 16 VOB/B)

Die Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) schließt die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten ein. Die Richtlinie muss bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Richtlinie und die vorgesehene Umsetzung ins deutsche Recht (Änderungen im BGB, EG-BGB und Unterlassungsklagegesetz) sind Folgeänderungen in der VOB/B erforderlich. Mit der Neufassung des § 16 VOB/B wird den Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie Rechnung getragen. Als spätesten Fälligkeitszeitpunkt für öffentliche Aufträge werden künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage und nur in begründeten Ausnahmefällen höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung vorgesehen (früher 2 Monate); des Weiteren tritt der Verzug künftig auch ohne Nachfristsetzung ein (das Setzen einer angemessenen Nachfrist/Mahnung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug entfällt).

Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die Veröffentlichung des überarbeiteten § 16 VOB/B mit der Maßgabe beschlossen, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur nationalen Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie § 16 VOB/B auf Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen überprüft und ggf. modifiziert wird. Begründung der Änderungen im Einzelnen:

zu § 16 Absatz 1 Nummer 3 VOB/B

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-) Tage umgestellt.

zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B

Nach Artikel 4 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) ist bei öffentlichen Auftraggebern eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Erfüllung der Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung überschreitet, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Die Zahlungsfrist darf in keinem Fall 60 Kalendertage überschreiten.

In § 271a Absatz 2 BGB-Entwurf * wird die Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen für öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie begrenzt

. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B - alt -, nach dem der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird, wurde an die Vorgaben der Richtlinie und § 271a Absatz 2 BGB-Entwurf angepasst. Danach ist für Auftraggeber künftig grundsätzlich eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Einzelvertraglich ist eine erweiterte Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen zulässig. Allerdings muss diese Vereinbarung ausdrücklich (d. h. nicht lediglich konkludent) getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein. Erweiterte Zahlungsfristen kommen im Baubereich beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist.

Die Regelung in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 VOB/B ist an die Regelung im bisherigen § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B angelehnt. Danach konnte sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, wenn er nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristenregelungen in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und 2 VOB/B wird künftig auf den "Ablauf der jeweiligen Frist" abgestellt.

zu § 16 Absatz 3 Nummer 5 VOB/B

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-) Tage umgestellt. zu § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU sieht vor, dass der Gläubiger Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und der Gläubiger den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Nach der Richtlinie soll kein Gläubiger verpflichtet werden, Verzugszinsen zu fordern. Es soll einem Gläubiger ermöglicht werden, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie). Die Zahlung eines Schuldners soll als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 286 Absatz 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist.

Nach § 286 Absatz 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

Gemäß § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B - alt - setzt Verzugseintritt, eine Rechnung, den Ablauf der Prüffrist, eine Mahnung und den Ablauf einer Nachfrist voraus. Diese Regelung hatte im ausgewogenen Regelungskatalog der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingung und ihrer Vereinbarung als Ganzes Bestand. In § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B wird nun der Eintritt des Zahlungsverzugs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Verlängerte Verzugsfristen kommen bei Abschlagszahlungen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden. Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

Nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Zudem stellt § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung) ab, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer.

zu § 16 Absatz 5 Nummer 4 VOB/B

In § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B wird der Eintritt des Zahlungsverzugs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Danach ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist (Mahnung) keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. § 16 Absatz 5 Nummer 4 - alt - ist somit entbehrlich.

* Amtl. Anm.:

Referentenentwurf des BMJ vom 16.01.2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VOB/B - Bauleistungsausführung-Vertragsbedingungen/