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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt/
Dokument
§ 32 GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Bundesrecht
§ 32 GGVSEB – Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt/
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